Das „unterstützte Wohnen“ in Wohngemeinschaften.
Ein Angebot für Erwachsene Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die in einer Wohngemeinschaft leben möchten sowie eine individuelle Betreuung benötigen.
An unterschiedlichen Standorten des Stadtgebietes können Sie in einer Wohnung leben und mit anderen Menschen eine Wohngemeinschaft bilden.
Im Rahmen dieser Hilfe bietet die Stadtmission 18 Plätze in verschiedenen Wohnungen im Zentrum von Kiel an. Die Wohnungen sind unterschiedlich groß, es können jeweils zwischen 3 und 4 Personen dort leben. Unser Angebot hat das Ziel, erwachsene Menschen mit einer psychischen Thematik individuell in ihrem Leben zu unterstützen.
Wir berücksichtigen in unserem Unterstützungsangebot Ihre individuellen Stärken und Fähigkeiten, Ihre jeweilige Lebenssituation sowie das soziale Umfeld. Wir planen gemeinsam mit Ihnen, welche Unterstützungsmöglichkeiten zur Stabilisierung und Bewältigung Ihrer Situation notwendig sind. Gemeinsam mit Ihnen, erarbeiten wir, welche Möglichkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Sie in Frage kommen. Hierbei legen wir besonderen Wert auf Ihre Selbstständigkeit, ein eigenverantwortliches Handeln und der grundsätzlichen Begegnung auf Augenhöhe.
Zusammen mit Ihnen möchten wir Ihre Ziele erreichen, die exemplarisch so aussehen können:
- Begleitung bei der Auseinandersetzung mit der psychischen Problematik (Stabilisierung)
- Unterstützung beim Aufbau einer Tagestruktur (Arbeit, Beschäftigung, Freizeit)
- Soziale Teilhabe
- Unterstützung bei der Alltagsbewältigung (Haushalt, Finanzen, Behörden)
- Unterstützung bei der Bewältigung von Krisen
- Erarbeitung von Zukunftsperspektiven und deren Umsetzung
Unser Team besteht aus Dipl. SozialpädagogInnen, Dipl. PädagogInnen sowie SozialarbeiterInnen B.A. und HauswirtschafterInnen.
Kontakt
Wohngemeinschaften
Sophienblatt 88-90
24114 Kiel
Tel. 0431 . 26044 - 480
Fax 0431 . 26044 - 489
ph-ambulant (at) stadtmission-mensch.de
Das Angebot des „unterstützten Wohnens“ ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §§ 53 u. 54 des SGB XII. Die Kosten der Maßnahme übernimmt in der Regel der örtlich zuständige Sozialhilfeträger.